Agrar – Höferecht

Ihre Anwälte KMFB in Bozen, Südtirol, Italien bei geschlossene Höfe, Vorkaufsrecht und Pacht

Landwirtschaftliches Vorkaufsrecht

Ein landwirtschaftliches Vorkaufsrecht steht nur in bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen zu. Sie zweifeln, ob Sie die Voraussetzungen für die Ausübung eines landwirtschaftlichen Vorkaufsrechtes haben? Die Rechtsanwälte der Kanzlei KMFB informieren Sie ausführlich über die subjektiven und objektiven Voraussetzungen für die Ausübung eines landwirtschaftlichen Vorkaufsrechts und die Möglichkeit der Geltendmachung des Rückgriffsrechts gegenüber des Käufers. Die prozessrechtlichen Tücken, die mit einer gerichtlichen Klage zur Ausübung des landwirtschaftlichen Vorkaufsrechts verbunden sind, kennt unsere Kanzlei bestens.

Pachtverträge

Bevor man einen landwirtschaftlichen Pachtvertrag abschließt, muss man sich nicht nur über den Pachtzins und die Pachtdauer in Klaren sein, sondern auch über weitere Regelungen wie z.B. eventuelle Verbesserungen. Manchmal kommt es bereits während der Laufzeit eines landwirtschaftlichen Pachtverhältnisses zu Auseinandersetzungen zwischen dem Pächter und dem Verpächter. Häufiger entstehen Streitigkeiten jedoch bei Beendigung des Pachtvertrages, wenn der Pächter Entschädigungen für getätigte Verbesserungen geltend macht.

Die Besonderheiten eines geschlossenen Hofs

Die gesetzlichen Regelungen über die geschlossenen Höfe dienen dem Schutz der Mindestkultureinheiten in Südtirol. In der aktuell gültigen Version des Höfegesetzes Nr.17/2001 sind eine Reihe von spezifischen Bestimmungen enthalten, mit welchen die geschlossenen Höfe hinsichtlich deren Bildung, Auflösung, Übertragbarkeit zu Lebzeiten sowie Übernahme im Erbwege und die daraus resultierenden Rechte der sog. „weichenden Erben“ geregelt werden. Die Bildung, Auflösung oder auch nur Abtrennung von Teilen des geschlossenen Hofes muss behördlich genehmigt werden. Es gibt eigene Höfekommissionen. Eine wesentliche Eigenheit des geschlossenen Hofs ist, dass er im Erbwege nicht teilbar ist, sondern als unteilbare Einheit nur auf einen Erben übergeht. Dabei wird der im Teilungswege nur einem Erben zugewiesene geschlossene Hof nur nach dem Ertragswert und nicht nach dem Marktwert geschätzt.

Die Hofübernahme

In zahlreichen Fällen sind sich die Erben nicht einig, wer den geschlossenen Hof übernehmen darf. Im Höfegesetz sind zwar sehr detailliert die Kriterien angeführt anhand derer der Hofübernehmer bestimmt werden kann z.B. Verwandtschaftsgrad, Aufwachsen auf dem Hof, Mitarbeit am Hof in den letzten 2 Jahren vor dem Tod usw. Dennoch suchen Mandanten immer wieder unsere Anwaltskanzlei auf, nachdem sie mit den anderen Erben kein Einvernehmen über die Bestimmung des Hofübernehmers und/oder des Hofübernahmepreises finden konnten. Unsere Rechtsanwälte KMFB prüfen die Rechtslage und versuchen dann eine einvernehmliche außergerichtliche Lösung anzustreben. Sollte dies nicht gelingen, wird ein Schlichtungsverfahren über das Amt für bäuerliches Eigentum durchgeführt und erst wenn auch in diesem Rahmen keine Einigung gefunden werden kann, wird ein gerichtliches Verfahren über die Bestimmung des Hofübernehmers und die Festsetzung des Hofübernahmepreises eingeleitet. Wesentlich für den Ausgang eines solchen Verfahrens ist in der Regel die Beweisaufnahme durch Zeugen und Dokumente.

Die Rechte und Pflichten des Hofübernehmers

Die zur Hofübernahme bestimmte Person wird grundbücherlicher Eigentümer des geschlossenen Hofs, zu welchem auch das gesamte lebende und tote Inventar gehört. Und dies erfolgt zum Vorzugspreis, nämlich dem Ertragswert mit der Folge, dass nur jene Gebäudeteile in die Bewertung einfließen, die potentiell ertragsfähig sind (z.B. Räumlichkeiten die separat vermietet werden können) und nicht der landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Alle anderen Gebäudeteile gehen kostenlos auf den Hofübernehmer über. Dieser hat die Pflicht den sog. „weichenden Erben“ deren Anteil in Geld auszuzahlen.